burtig
Bǘrtig, a.:
der Geburt (s. d. Anm.) nach irgendwoher stammend: Von den kanarischen Jnselfl b. 9, 260; Von Hall b. M. 2, 296; Aus Hall in Schwaben b. 336; Er | war nicht b. aus dem kalten Lande. 2, 20; Ph. 1, 52; Sh. 2, 326 etc., jetzt meist: Gebürtig. — Bei auch = geboren: [Die Liebste], in der ich alle Tag aufs Neue b. bin etc. — Ohne Uml. 1, 1 etc.
Zsstzg. z. B.: Eben-: Einem e., durch Geburt ihm gleich; allgm.: in gleicher Würde, gleichem Rang stehnd: Seitdem ich ihn mir e. weiß. Sch. 590b; Wenn Wagner e. streiten wollte, so muste er sich gleicher Waffen bedienen. Vogt Köhl. 40; Seines Geistes E–keit. Rückert Mak. 1, 51; Fühlte er sich ... manchem Tüchtigen nicht un-e. Lewald Wandl. 1, 189. —
Edel-: von edler Geburt. W. 21, 160. —
Eīn-: eingeboren, Ggstz. eingewandert etc. V. Ant. 1, 400; 2, 418; 424. —
Ge-: s. o. —
Geríng-: von geringer Geburt. Forster Br. 2, 469. —
Glēīch-: eben-b.: Das G–keitsrecht. Heine Reis. 2, 50. —
Hálb-: s. Voll-b.: H–er Bursche [Bastard]. V. Sh. 3, 305; H–e mit Sterblichen erzeugte Götterkinder. W. 23, 152. —
Míß-: mißgeboren; aus einer Mißehe — Mesalliance — entsprossen, im Ggstz. von voll-b.: Ausschließung von gewissen Wohlthaten . . ., die der Adel für vollbürtige und der Bürger für echte Kinder ausgesetzt hat. In beiden Fällen sind den Miß- und Wahnbürtigen .. Wege offen etc. JMöser Ph. 2, 164. —
Rítter-: von Geburt dem Ritterstand angehörig. Alexis H. 1, 2, 318; Auerbach D. 4, 4. —
Sprāch-: Nur die Sprachthümlichkeit verleiht Wörtern die Sp–keit [das Recht, ebenbürtig in die Sprache aufgenommen zu werden]. Jahn M. 194. —
Vóll-: Dein Vater ... und meiner waren rechte Brüder, | v–e Brüder [s. d.]. Lichtwer 99; Mir das Recht | v–er Kindschaft rühmlich zu erwerben. G. 13, 251, vollständig und ganz als dein Kind anerkannt zu werden, s. Miß-b. —
Wāhn-: unehelich, s. Miß-b. —
Wáppen-: durch Geburt zu einem Wappen berechtigt: Das Recht seiner W–keit. Möser Ph. 4, 253. —
Zēīt-: zur selben Zeit geboren, Altersgenosse. G. 18, 93 u. ä. m.
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