Faksimile 0253 | Seite 245
Faksimile 0253 | Seite 245
bürgern
Bürgern, tr.:
Einen zum Bürger machen; als zugehöriges Glied einer (staatlichen) Genossenschaft aufnehmen etc.: Philander 2, 409; s. Schmeller 1, 199 (gew. Zsstzg).
Anm. Veralt. auch intr. (haben): sich einen Bürgerbauch zulegen, dick werden. Schütze 1, 134.
Zsstzg. z. B.: Án-: Als er .. sich dort anbürgerte und heimisch machte. Kühne Augsb. Z. (1844) S. 1330a; Den Übergang eines angebürgerten Zustands zu meinem angebornen Naturell. Zelter 5, 235.
Eīn-: Das Singspiel .. ist so eingebürgert in Stadt und Dorf. Dodenstedt 2, 293; Und im Guten, Echten, Schönen | recht uns einzubürgern. G. 6, 38; Gutzkow R. 8, 479, In Frankfurt seit 10 Jahren eingewöhnt, aber nicht eingebürgert. Reinhard G. 303; Auf deutscher Erde unwillkommen, wagt’s | ein nördlich Volk sich bleibend einzubürgern. Sch. 352a; V. Ant. 1, 193 u. V.; Die Einbürgerung.
Ver-: Der drei im deutschen Reich verbürgerten Religionssysteme. Forster Br. 1, 872; Mein Geschlecht .. ist zu Rom verbürgert. Uhland 219; Schmeller 1, 199; vgl.: Es ist aber kein Nest so verspießbürgert im ganzen Lande als grade Breslau. Dorow 2, 88 = spießbürgerlich u. ä. m.