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Bede
Bêde, f.; –n: urſprünglich plattd. = Bitte, ſ. d.,
freiwillige Gaben, welche die Guts- oder Landesherren
von den nicht dazu verpflichteten Unterthanen zuerſt bitt-
weiſe erhielten, ſpäter freilich dann zwangsweiſe ein-
trieben, vgl. Ungeld: Fing man an von den Landeigenthü-
mern zur Beihilfe B–n zu fordern. Möſer Ph. 4, 354; Der
Vogt ſammlete erſt bei Graſe und bei Stroh eine Herbſt-
und Mai-B., oder eine Jahr-B. von ſeinen Gemeinen,
beſtritt daraus die kleinen Vorfälle ... reichte dieſe B. für
dasmal nicht zu, ſo bewilligte man noch wohl eine Noth-B.
2, 178; Die Bitte, die mein Mann ſich in gewiſſen Noth-
fällen vorbehalten hat, kann zu keiner Zeit in eine ordentliche
und gewöhnliche Pflicht übergehn. 1, 221; Dann Steuer,
Zins und Bed’ ... euch angehören ſoll. G. 12, 263; 267;
Zinſen, Zehnten, Beete. König Kl. 1, 295 ꝛc.
Anm. Die Form ſchwankt zwiſchen Be(e)de und
Bet(h)e. Siehe Friſch 1, 87; 2, 410; Haltaus 156 ff.
Dazu Bedbar: ſteuerpflichtig ꝛc. Dagegen: Bedemund:
Erlaubnisgebühr für die Verheirathung der Leibeignen. Glück
Pand. 2, 148, gehört wohl zu Bett, ſ. d. 2 c und Mund,
vgl. Vormund.