Bede
Bêde, f.; –n:
ursprünglich plattd. = Bitte, s. d., freiwillige Gaben, welche die Guts- oder Landesherren von den nicht dazu verpflichteten Unterthanen zuerst bittweise erhielten, später freilich dann zwangsweise eintrieben, vgl. Ungeld: Fing man an von den Landeigenthümern zur Beihilfe B–n zu fordern. Ph. 4, 354; Der Vogt sammlete erst bei Grase und bei Stroh eine Herbst- und Mai-B., oder eine Jahr-B. von seinen Gemeinen, bestritt daraus die kleinen Vorfälle ... reichte diese B. für dasmal nicht zu, so bewilligte man noch wohl eine Noth-B. 2, 178; Die Bitte, die mein Mann sich in gewissen Nothfällen vorbehalten hat, kann zu keiner Zeit in eine ordentliche und gewöhnliche Pflicht übergehn. 1, 221; Dann Steuer, Zins und Bed’ ... euch angehören soll. 12, 263; 267; Zinsen, Zehnten, Beete. Kl. 1, 295 etc.
Anm. Die Form schwankt zwischen Be(e)de und Bet(h)e. Siehe 1, 87; 2, 410; 156 ff. Dazu Bedbar: steuerpflichtig etc. Dagegen: Bedemund: Erlaubnisgebühr für die Verheirathung der Leibeignen. Pand. 2, 148, gehört wohl zu Bett, s. d. 2 c und Mund, vgl. Vormund.
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