Faksimile 0088 | Seite 80
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Bann
Bánn, m., –(e)s; –e; -:
1) allgem. Etwas, das und zwar mit unwiderstehlicher Gewalt bindet, die freie Bewegung fesselt, hemmt, hindert, einschränkt, so z. B. (vgl. Band II 8a): Es gilt dem armen gefangnen Mann. | Wir helfen ihm aus Fessel und B. Schwab 2, 440; Uhland 308 etc., ferner z. B.: Unter B. und geheimem Druck halten. Auerbach Tag. 46; Hier bin ich ein öffentlicher Charakter und stehe unter dem B–e des gebietendsten Ceremoniels. Immermann M. 1, 379; Unter dem strengsten B–e des ärztlichen Verbotes befangen. 4, 187; Der Heimlichkeit urmächt’gen B. [worin das Gold in den Bergen verborgen gehalten ist] kann nur die Hand der Einsicht lösen. Novalis 1, 69; Brach den B. des Schweigens. Scherr Pr. 266; Jene Diamanten schreckten mich [vom Reden zurück] .. Warum musst’ er beim Empfange gleich | den B. um Sie verbreiten? Sch. 347a; Das hielt seine Feinde wohl im B–e. Simrock G. 196; Den B., der auf unsrer Liebe liege, aufzulösen. W. 19, 202; Däucht ihr ein harter B. [Zwang, Beschränkung]. 20, 157 etc. So z. B.: Einer Ohnmacht ist sie nah, | sie überfällt ein Schreckens-B. Roquette W. 25; der Schreck raubt ihr die Bewegung etc. Daher:
2) der durch gewisse Schranken umschlossene Bezirk; der Kreis, worauf die Ausübung einer Thätigkeit beschränkt und angewiesen, innerhalb dessen sie also frei ist und schalten kann; Gebiet (zumal früher in Bezug auf richterliche Gewalt, s. Haltaus), vgl.: B.-Kreis, -Kreuz, -Meile, -Mühle, -Recht, -Bier etc.: Wär’ ich im B. von Mecca’s Thoren. Freiligrath 1, 37; Die Flagge Deutschlands .. in der Nordsee B–e. 2, 269; In der Nordsee Ufer-B. Garb. 128; Zwar hab’ ich es verwiesen | aus meiner Verse B. 83; Soll ich mein ritterlich Wort dem Kaiser brechen und aus meinem B. [„Terminei“ 104] gehen? G. 9, 116, vgl.: Er hat seinen B. gebrochen. 119; Durch der Felsen B. AMeißner Gd. 89; Eingesessene eines Grenz-B–es. Möser Ph. 2, 203; In dem B. | von Turan. Rückert Rost 2a; Forderte .. es ab aus meinem B. Nal. 173; Sobald aber der Poet uns nöthigt, aus dem B–e seiner Dichtung herauszugehen. Stahr Weim. 229; Burg-B. Waldau N. 1, 21 etc.
3) [s. 2] die innerhalb eines Gebiets Einem zustehende Gewalt: Erlanget den B. über Blut zu richten. Stumpf354b; s. Blut-B., namentlich auch: das ausschließende Recht des Verkaufs in einem Gebiet (Monopol) und die Abgabe für dies Recht, z. B.: Bier-, Brot-, Mahl-, Wein-B. etc.
4) [s. 3] die Gesammtheit der in einem Bezirk oder Kreis dem Gewalthabenden Untergebenen, die Mannen: Mit blankem Schilde, Mann an Mann | steht mauergleich des Grafen B. Simrock; Da schieden sich die Gäste, der König und sein B. Ds. etc., vgl. Bürger-, Heer-B.
5) das für die Untergebnen bindende Wort, Gebot, Aufgebot oder Verbot dessen, dem die Gewalt des Banns zusteht, so z.B.: B., Ladung vor Gericht; Heer-B., Aufgebot; Ein Wald liegt, steht unterm [schützenden] B., es darf darin kein Holz gefällt oder Nichts geschossen werden, s. Bannwald: Wäldchen, deren Bäume unter dem B. stehen. Kohl A. 1, 207; Gebirgsreviere mit dem Jäger-B–e belegt. Tschudi Th. 375 etc., s. auch: Da ward ins Reich erlassen | ein feierlich Gebot .., der Tod darauf gedroht: wenn Jemand Spindeln hätte .. Sie hatte wohl nicht erfahren | vom strengen Spindel-B. Uhland 461 etc.
6) ein Zauber, dessen Wirkung man unwiderstehlich anheimgefallen etc. (s. 1): EineArt von B. und Zauber. G. 39, 15; Eine verzauberte Erscheinung, deren B. nur sie allein zu zerstören verstünde. Gutzkow 11, 239 etc.; Fühlte sich wie unter einem Zauber-B. Auerbach D. 4, 141; Der Zauber-B., wer wagt ihn aufzulösen. G. 13, 316 etc.; zuweilen auch auf die lösende Gewalt des Zaubers: Ein Mütterchen komme, | welche mit B. und Spützen von uns abwende das Unheil. V. Th. 7, 127; s. Bannen.
7) die von dem mit der Macht des Banns Versehenen verhängte Strafe; der Fluch, der die Ungehorsamen, Säumigen trifft etc., s. Schilter 82 etc., zumal die Ausschließung aus der kirchlichen Gemeinschaft (vgl. Acht IV.): Den B. aussprechen, verhängen, erkennen über Einen; Ihn mit dem B. belegen, treffen, schlagen (Maleachi 4, 6); Jhn in den B. thun, erkennen, kunden; In, unter dem B. sein, liegen; Den B. (auf-) heben, aufthun, lösen, zurücknehmen; Zu strafen mit der Kirche Fluch und B. Chamisso; Durch B. und Interdikt. Falk; Im B. des Papstes verstrickt. G.; Obgleich Die wider sie eitel B–e regneten. Luther 1, 8a; Als der B. auf ihn geblitzt. Schubart 2, 95 etc. Auch: Wie lärmt der Mann | und thut die Schloßen in den B. [flucht über sie], daß sie die Tulp’, erschlagen. Lichtwer 35.
8) nam. bibl.: eine vom Bannfluch getroffne Person oder Sache: Ich habe Jakob zum B. gemacht und Israel zum Hohn. Jes. 43, 28; Laß Nichts vom B. an deiner Hand hangen. 5. Mos. 13, 17; Jos. 7, 13 etc.
9) (s. 7) zuw. statt Verbannung: Seit mich der traurige B. von euch entfernte. G. 10, 90; Pylades, dich meiner Schuld | und meines B–s unschuldigen Genossen. 13, 25; Der Bund ist möglich, wie der B. vermeidlich. 325; Stahl die Kinder | nach meinem B. Schlegel Cymb. 5, 5 etc.
Anm. Zusammenhängend mit Band, vgl. auch Bandit, Kontrebande, Banner II. Veralt.: Seinen B–en [7] mit einem Wider-B–en zurücktreiben. Luther 1, 309b.
Zsstzg. s. 1, 2, 3 und 5 etc., ferner nam.: Aber- [7]: wiederholter, vgl. Aberacht. Blūt- [3]: peinliche Gerichtsbarkeit über Leben und Tod: Der höchste B. war allein des Kaisers. Sch 529b etc. Bürger- [4; 5]: Alles unehrlich, was nicht im Heerbann oder B–e focht. Möser Ph. 1, 201.
Gêgen-: Bann als Entgegnung und Gegenwirkung eines andern. Hêêr- [4; 5]: Aufgebot und die dazu Gehörigen: Personen, welche nicht zum H. gehörten. Möser Ph. 2, 294; Er schrieb den H. an die Reichsherrn aus. Müllner 3, 74; Sie folgten, wenn der Heribann erging, | dem Reichspanier. Sch. 529b. Kírchen- [7]: Der kleine K. schließt von Sakramenten und Kirchenämtern, der größre von jeder Gemeinschaft mit der Kirche aus.
Kȫnigs-: Blut-B. Haltaus; Nach richtigem Freistuhlsrecht und K. Immermann M. 3, 13 etc. Ver- [9]: Wegen seines ärgerlichen V–es. Haler 76 [„Verbannens“ Ausg. 11, S. 88]; Ruf heim den alten Hochsinn vom V. V. Sh. 3, 331; Ihr Kompan’ und Brüder im V. 36; s. Schmeler.
Wider-: Gegen-B. Wíld- [2 und 3]: das ausschließliche Jagdrecht in einem Bezirk und der Bezirk selbst: Zum Frommen eures Gutes am W. der hiesigen Edelleute zu freveln. Immermann M. 1, 314; vgl. Wildbahn u. ä. m.