Appell
Appellant.
Appellat
Appellation
Appellativ
appellieren
Appéll (frz.), m., –(e)s; –e: 1) der Namens-
aufruf. — 2) Zuſammen- oder Abrufung der Soldaten
und das Signal dazu. — 3) (weidm.) von Hunden,
das Achten auf den Ruf. Döbel 1, 113 ꝛc. — ~ánt. m.,
–en; –en: ein von einem Untergericht an ein höheres
ſich berufender Kläger. — ~āt, m., –en; –en: heißt
dann der Verklagte (ſ. Antworter). – ~atiōn, f.; –en:
Appellierung. — ~atīv, n., –s; e, –en, (–a): Gat-
tungsname. — ~īēren, intr. (haben): ein höheres Ge-
richt anrufen: An Jemandes Billigkeit a.; Von dem trunk-
nen Philipp an den nüchternen a. ꝛc. — Wortſpielend:
Sich ans Appellationsgericht nach Speier wenden; nach
Speier a., dann auch bloß: A. = ſpeien, kotzen, ſich
übergeben. — 2) von Hunden: anſchlagen. — 3) tr.:
die Soldaten zuſammenrufen ꝛc.
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