Appell
Appellant.
Appellat
Appellation
Appellativ
appellieren
Appéll (frz.), m., –(e)s; –e:
1) der Namens- aufruf. —
2) Zusammen- oder Abrufung der Soldaten und das Signal dazu. —
3) (weidm.) von Hunden, das Achten auf den Ruf. 1, 113 etc. —
~ánt. m., –en; –en: ein von einem Untergericht an ein höheres sich berufender Kläger. —
~āt, m., –en; –en: heißt dann der Verklagte (s. Antworter). –
~atiōn, f.; –en: Appellierung. —
~atīv, n., –s; e, –en, (–a): Gattungsname. —
~īēren, intr. (haben): ein höheres Gericht anrufen: An Jemandes Billigkeit a.; Von dem trunknen Philipp an den nüchternen a. etc. — Wortspielend: Sich ans Appellationsgericht nach Speier wenden; nach Speier a., dann auch bloß: A. = speien, kotzen, sich übergeben. — 2) von Hunden: anschlagen. — 3) tr.: die Soldaten zusammenrufen etc.
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