Akte
* Ākte (lat.), f.; –n:
Verhandlung, -sschrift, Gerichtsschrift, Urkunde, Beschluß, Verfügung etc. Über Etwas A. (s. Akt) nehmen. R. 3, 127; Die A–n inrotulieren; A–nmäßig, schriftweislich, urkundlich etc.
Zsstzg. z. B. Bundes-; Manual- (Handakten, vom Anwalt für sich, zum eignen Gebrauch angelegt); Parlaments- (Beschluß); Special- (Die Sp–n, aufs Einzle eingehenden Urkunden); Tauf- (Gutzkow R. 8, 3) etc.
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