Akte
* Ākte (lat.), f.; –n: Verhandlung, -sſchrift,
Gerichtsſchrift, Urkunde, Beſchluß, Verfügung ꝛc.
Über Etwas A. (ſ. Akt) nehmen. Gutzkow R. 3, 127; Die
A–n inrotulieren; A–nmäßig, ſchriftweislich, urkund-
lich ꝛc.
Zſſtzg. z. B. Bundes-; Manual- (Handakten, vom An-
walt für ſich, zum eignen Gebrauch angelegt); Parla-
ments- (Beſchluß); Special- (Die Sp–n, aufs Einzle
eingehenden Urkunden); Tauf- (Gutzkow R. 8, 3) ꝛc.
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