Acht
IV. Ácht, f.; –e (selten); -:
die Ausschließung durch richterlichen Spruch, zunächst aus der staatlichen (bürgerlichen) Gemeinschaft, wie der Bann (s. d.) aus der kirchlichen; dieser richterliche Spruch; die Verfolgung des in die Acht Erklärten: Im Allgemeinen ist die Strafe der A. außer Brauch; Mit der A. wider Einen verfahren; Ihn mit der A. belegen; in die A. erklären, thun, sprechen, erkennen, verkünden, schwören etc.; ihn aus der A. thun, künden, schwören; der A. entheben, entbinden etc.; In der A. sein, liegen etc.: Besser in der A., als in der Hacht [Haft] Sprchw.; Was sollen die Streiche gegen das Unverwundliche und die Banne und Achte gegen das Unsichtbare? Ber. 40; Während man die Spinnstuben in A. und Bann erklärt. Du bist verfehmt, es ruht die A. auf Dir. Der Meinung A. .. brach den Degen ihm entzwei. In die geistliche A. [Bann] ihn erklären. 11, 121; Die A. ist ausgesprochen über ihn | und ihn zu liefern lebend oder todt | ist jeder treue Diener aufgefodert. In des Schicksals strenger A. 20, 199 etc.
Anm. S. Achten. Als Bstw. neben Acht- auch Achts- Erklärung, -Brief Sch.Wallst. 2,225a[,,Achtbrief.“ Sch.400a].
Zsstzg. z. B.: Āber-: wiederholte Acht (s. Aber) und Obekacht (s. d., vgl. Haltaus, Schilter, Raumer Hohenst. 5, 343; 6, 209): Die Acht und A. über die Censur ausgesprochen. Auerbach. —
Geséllen-: die von Gesellen ausgesprochne Acht, das sogen. Schelten, in Verruf Erklären. —
Kámmer-: vom kaiserl. Kammergericht ausgesprochen. —
Lánd-: s. Reichs-A. —
Mórd-: wider einen flüchtigen Mörder, im Ggstz. der schlechten oder schlichten Acht gegen geringere Verbrecher. —
Ober-: Wann Einer von dem Richter, der unter dem Kaiser oder Könige gesessen, geächtiget wird, so ist er nicht weiter geächtiget, dann desselben Richters Gebiet gehet und heißet solche Acht eine Unteracht; wer aber von dem Kaiser oder Könige geächtiget wird, Der ist an allen Orten des Reichs geächtiget und mag als ein erklärter Missethäter nirgends gehauset noch geherberget werden und Solches heißt die O. Schottel 651a; Die Seigneurs werden mich nun in die O. erklären. Mercks Br. 1, 134. —
Rēīchs-: die sich übers ganze Reich erstreckt, im Ggstz. der Land- oder Stadt- A.: Den Spruch der R. Uhland. —
Schúld-: wegen schwerer Verschuldung, wie Mord-A. —
Stádt-: s. Reichs-A. —
Über-: Ober-, Aber-A. Berlichingen 124. —
Unter-: s. Ober-A.: Verfestung der U. Schottel.
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