Schöff
Schöffe
schöffenbar
Schöffenthum
Schöff, m., –(e)s; –e. — ~e, m., –n; –n; –n-:
beisitzender Urtheilsprecher (s. Schaff, Anm.; schöpfen 5; 2b): Der Schultheiß und die ältesten Sch–en. 20, 86; Den Rathsherrn, Sch. und Bürgermeister. 25, 131; Des Sch–en. Schmj. 56; E. 99 etc.; daneben (s. 3, 378): Die Urtheilsweiser. . . Die Schöpfen. Ph. 4, 141; Osn. 1, 39 etc. und zumeist: Ein Schöpp. R. 79; Schöppen und Richter. 11, 495; Ph. 4, 43; M. 3, 40 etc. Zsstzg. (vergl. die von Gericht), z. B.: Cent-Sch.; Dorf-Sch. („Dorfscheffel“ 1, 244); Fehm-Sch.; Frei-Sch–en. M. 4, 119 („Freischöpfen“ Ph. 2, 338) im Ggstz. zu „Noth-Sch–en“. 118 etc. —
~enbar, a.: zum Schöffen wählbar als freigeboren etc.: 2, 111 etc., vergl.: Die Ingenui . . oder die später sogen. schöpfenbaren Leute. Ph. 4, 272; (Stadt-) Schöpfenbarkeit. 165; 167; Schöppenbar. Osn. 1, 220; Schopfenbare freie Leute. 325b. —
~enthum, n., –(e)s; 0: Schöffenwürde; Schöffenbarkeit.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.