Sass
Sasse)
Sassin
Sáss(Sásse), m., –en; –en; –en-:
Jemand, der — und insofern er — wo angesessen ist, seinen Wohnsitz hat, bes. ein Grundstück besitzt, — in engrem Sinn: ohne eig. Bürger zu sein und in Bezug auf die mit dem Besitz verbundnen Pflichten und Rechte (s. die — diese Verhältnisse näher und bestimmter bezeichnenden — Zsstzgn., nam. Hinter-, Unter-S., wofür zuw. das bloße Grundwort steht), vergl. Wohner, Besitzer, z. B.: Den S–en in der schön erbauten Burg | Arisba. 169b [„Er wohnt’ in der schöngebauten Arisbe.“ Il. 6, 13]; Dies Häuschen und sein S–e. Ritt. 141; Den Löwen nannten auch noch ungelähmte S–en [Unterthanen] | das Muster seltner Gütigkeit. 2, 40; Dicke Finsternis ... | Furcht, Jammer, Angst, die S–en ihres Reichs. Rh. 3, 366; Noch immer die alten einzelnen Wohner oder S–en. Osn. 1, 193; F. 3, 160; Hatten Freiheit, Hab und Gut | von des Ritters Übermuth | sich die unterdrückten S–en | allgeduldig rauben lassen. 386; Es leben selbst in unsern Landesmarken | der S–en viel, die fremde Pflichten tragen. 529a; Kämpft, England’s Edle! kämpft, beherzte S–en! Rich. III. 5, 3; Zwei freie S–n zinsen dem Erbfräulein. Jud. 1, 219; Er fordert seine S–en auf | . ., er führte selbst sie an. Gd. 81; Wohlhabende S–en des Erbhofs. 2, 25; Unstädtische S–en des Feldes. 3, 29; S–e der altrühmlichen Hansaburg. 3, 61; 162; Fürst und S–en. 4, 66 etc. Weibl.:
Sássin: s. In-S. Anm. Von sitzen (s. d.), vgl. Saß und s. 3, 286 (-S., -Seß), niederd. sate, 4, 775 etc. Vrsch. niederd. Sasse etc. = Sachse (s. Sachs, Anm.).
Zsstzg. (vgl. die von Sitzer, Wohner, sässig, gesessen — s. sitzen — etc.) mit (mundartl. Nbnf. Saß, Säß, Seß; s. Truchseß, z. B.: Amt(s)-: Amtsunterthan, — nam.: Besitzer eines adligen Lehnguts, der doch in erster Instanz vor dem (Kammer-) Amt belangt werden kann; dazu Amt(s)sässig: in erster Instanzder Jurisdiktion des Amts unterworfen; Amtsässigkeit oder Amtsasserei, — s. Amtsschrift, vgl. Kanzlei-, Schrift- S. —
Án-: ein Ansässiger. Scheler Sassische Bücherk. 427. —
Bēī-:
1) Schutzverwandter einer Stadt etc. (gr. Paröke): Bürger und B–en. 2, 394; 3, 190; 1, 252; 659 etc., schwzr.: Bei-, Hintersäß. 2, 301, so auch Ein- oder In-S. — 2) Koth-S. — 3) (selten) Beisitzer eines Gerichts: Von verständigen Richtern und B–en ihr Urtheil zu empfangen. A. 1, 63. — Brīnk-: Brinksitzer. — Búrg-: Kastellan. — Dórf-: Dorfbewohner. Bild. 2, 103. — Ēdel-: adliger Land-S., vgl.: Edelsässisch. deutsches Wörterb. II. Garg. 44b. — Eīn-: In-S.:
1) Einwohner: Die meisten E–en des Dorfes. Lith. 34; Dieses Gut .., dessen E–en etc. Krim. 6, 47; N. 2, 311 etc.; Dorf-, Guts-, Kreis- 15, 119), Landes-, Ur- E–en etc. —
2) (s. 1) = Bei-S. 1. —
3) = Kamm-S. — Erb-: Erbherr: Herrauf Blitzen u. E. auf Karthaunenknall. 1, 773; Der E. über Das, was überall zu finden [Gott]. W. 3, 231. — Frēī-:
1) freier Einwohner: Die gesammten F–en des Kreises müssen einen allgemeinen Landwehrdienst übernehmen. 15, 119). —
2) Besitzer eines Freiguts. —
3) ein von den Schutzgebühren der bloßen Schutzverwandten freier Einwohner und Nicht-Bürger einer Stadt. —
4) Einer, der auf eines Andern Gut sitzt, von welchem ihn zu entfernen, Dieser von Frist zu Frist die Freiheit hat. — Gêhr-: Kamm-S. — Gerícht-: (schwzr.) Richter (auch Stuhl-S.): Als „Gerichtsäs“ oder gar als Amme [Ammann]. Sch. 155; Ein paar Gerichtsässe (Richter). 4, 69. — Hāūs-: Hausbesitzer, dazu: Haussässig. — Hímmels-: ein Himmelsbewohner, Seliger: Sie sitzen, wie wahre H–en, | der höchsten Seligkeit im Schoß. — Hínter-:
1) Nach-S., Nachkomme: Dies Recht der fromme Sem hat seinen H–en, | ingleichen Abraham und Jakob auch gelassen. Zwar starb er [Kotzebue], doch es blieben euch, des Edlen H–en, | der Advokat in Weißenfels [Müllner] und ähnliche Gesichter. 4, 37 etc. —
2) Jemand, der — und insofern er — hinter d. i. unter einem Herrn oder einer Obrigkeit sitzt (wohnt) in versch. Abhängigkeits- Vhen. (vgl. Unter-S.), s. 916 ff; 3, 286 und z. B.: Den Acker bauten ihm abhängige H–en. Bild. 1, 302; H–en und Anwohner (Sklaven kannte er nicht). Ph. 13, 192; 196; Da ich euer H. bin. V. 1, 420 etc., s. 3. —
3) (s. 2) = Bei-S. 1: Weil ihm die Gemeinde auf den Fall das Bürgerrecht angeboten hatte (denn er war nur H.). 3, 438. —
4) (s. 2) = Koth-S. (s. d.), auch „Hintersäßler“. Volksk. (61) 108, Hinter-Sättler (116; 2, 85), -Siedler. — In-: Ein-S. (s. d.): 1) Jemand, der — und insofern er — einen Ort als Sitz, Wohnsitz inne hat, eig. und übrtr.: Der du lieber leisen als lauten Trittes die Gefilde des edlern Wissen durchwandelst, aber dennoch ein reicherer und mächtiger[er] J–e bist als viele der lautesten Schwärmer und Lärmer. 287a; Nachdem er in Wilna als J–e eingezogen war. Br. 1, 63; Der I. dieser Zelle. 2, 167; Sämmtliche .. J–en der Grafschaft. 1, 69; Sein Gott ist ebenfalls nicht außerweltlich, sondern ist ein I–e dieser Welt. Lut. 2, 217; Des Sumpfbruchs muthiger I. [der Eber]. Verm. 2, 57; 2, 440a; Den I–en des Wagens. Pr. 2, 119 [den darin Sitzenden] etc., auch z. B.: Bock-J. [Kutscher]. 7, 146; Thron-J. [Fürst]. 129 etc. — 2) in engrem Sinn = Miethswohner, Einlieger (s. d.), niederd. insate, zsgzgn. Inste (s. d.): Von all seinen Arbeitern und I–en. RothE. 14; Des Nachbars J–in, eine arme Wittwe. Hauschr. 146. — Kámm-: (Bauk.), s. Kamm 3, — auch: Ein-, Gehr-S. — Kanzlēī-: Jemand, der — und insofern er — auf Kanzleischrift (s. d.) sitzt (kanzlei- oder schriftsässig ist), Schrift-S., s. 1651 ff., vgl. Amt-S. — Kōth-: Brink-S., Besitzer eines Koths (s. d. II, Anm.) oder Kathens, — auch übrtr.: Einen K–en der allgemeinen Zeitung. Frzfr. 112; Ich bin ein schlechter Landpfarrer . ., ein K–e, der nur die Tagelöhnerarbeiten in der Religion verrichtet. Bl. 1, 131 etc. — Lánd-: Sasse eines Landes oder auf dem Lande, in vrsch. Modifikationen, s. 3, 286; 1178 etc., z. B.:
1) Landeseinwohner: Behielten zwar die L–en die römischen [Gesetze]. 3, 1050³⁰) etc. —
2) Landsmann, auch übertr.: z. B.: Hausgenossen und L–en Derer, so im Himmel wohnen. SW. 46, 154. —
3) begüterter Landmann, namentl. Land-Edelmann etc.: Mehr Aufwand zu machen genöthigt als der ruhige vom Hofe und der großen Welt entfernte L–e. 5, 138; Ein L. ..; im ganzen Kanton saß keiner so warm und weich wie er. Ph. 1, 173; Einem alten ehrlichen L–en, Hans v. Hansmann. Fat. 2, 40; Wäre er ein bloßer L., der seine Güter selbst bewürbe. AttMus. 2, 2, 38 etc., s. 4. —
4) (s. 3) adliger Rittergutsbesitzer etc. als Mitglied der Ritterschaft: Den edeln, gestrengen, ehrenvesten Herren Grafen, edlen Herrn und andern der Ritterschaft im Kurfürstenthum zu Brandenburg. ... Als die treuen „Landsessen“ und des Kurfürstenthums Glieder etc. 5, 267a; Ob ich nun wohl im Lande nur ein Miethmann gewesen, dennoch habe ich zum Rathschlag des Landes erscheinen müssen. .. Weil ich kein Erb-L. gewesen. 2, 234, — vgl. Reichs-S. Bes. hinzu: Landsässig und: Die Landsässerei = Landsässigkeit. — 5) Art Zinsmann auf einem Laßgut (oder Landsiedel), Landsiedler (vergl. Herrengünstler). — Lêhn-: der auf einem Gute zu Lehn sitzt, Lehnsmann: Die Summe, die er von seinen frühern L–en zu empfangen hätte. Z. 1, 119. — Nāch-: Nachkomme, Nachfolger (s. Hinter-S. 1): N. auf den Purpurthronen, | Erbe von viel Kaiserkronen. Gl. 4; Fr. 357 etc., Gegensatz Vor-S. — Pfánd-: Inhaber und Besitzer eines ihm verpfändeten unbeweglichen Guts. — Rēīchs-: reichsunmittelbarer Gutsbesitzer: Einem unmittelbaren R–en. Ph. 3, 107, vgl. Land-S. 4; dazu: Reichssässig, Reichssässerei. — Schlóß-: ein Schloßgeseßner (s. d.), dann auch = Schrift-S. — Schríft-: Kanzlei-S. 17, 21 etc. — Stūhl-: Gerichts-S. — Um-: Umwohner. — Unter-: Unterthan, Untergebner (vgl. Hinter-S. 1): Ein getreuer U. der heil. Kirche. B. 50a; 216b; U–en des Antichrists. 4b; Sie schlingen der Güter | reichliche. Früchte zusammt den U–en hinunter. 5, 264; U. und Lehnsmann. 35; Wenn Untersä ssen ihrem Herrn huldeten. SW. 26, 276; Ph. 1, 332; Es greift der kühne Tod nach unsers Königs Sohn | und rührt dadurch das Herz bei allen U–n. 2, 182. — Vōr-:
1) Vorfahr (s. Nach-S.). —
2) s. Maiensäß.
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