Faksimile 0035 | Seite 857
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Sass Sasse) Sassin
Sáss(Sásse), m., –en; –en; –en-:
Jemand, der und insofern er wo angesessen ist, seinen Wohnsitz hat, bes. ein Grundstück besitzt, in engrem Sinn: ohne eig. Bürger zu sein und in Bezug auf die mit dem Besitz verbundnen Pflichten und Rechte (s. die diese Verhältnisse näher und bestimmter bezeichnenden Zsstzgn., nam. Hinter-, Unter-S., wofür zuw. das bloße Grundwort steht), vergl. Wohner, Besitzer, z. B.: Den S–en in der schön erbauten Burg | Arisba. B. 169b [„Er wohnt’ in der schöngebauten Arisbe.“ V. Il. 6, 13]; Dies Häuschen und sein S–e. Grün Ritt. 141; Den Löwen nannten auch noch ungelähmte S–en [Unterthanen] | das Muster seltner Gütigkeit. Hagedorn 2, 40; Dicke Finsternis ... | Furcht, Jammer, Angst, die S–en ihres Reichs. Kosegarten Rh. 3, 366; Noch immer die alten einzelnen Wohner oder S–en. Möser Osn. 1, 193; Ramler F. 3, 160; Hatten Freiheit, Hab und Gut | von des Ritters Übermuth | sich die unterdrückten S–en | allgeduldig rauben lassen. Reithard 386; Es leben selbst in unsern Landesmarken | der S–en viel, die fremde Pflichten tragen. Sch. 529a; Kämpft, England’s Edle! kämpft, beherzte S–en! Schlegel Rich. III. 5, 3; Zwei freie S–n zinsen dem Erbfräulein. Spindler Jud. 1, 219; Er fordert seine S–en auf | . ., er führte selbst sie an. Stolberg Gd. 81; Wohlhabende S–en des Erbhofs. V. 2, 25; Unstädtische S–en des Feldes. 3, 29; S–e der altrühmlichen Hansaburg. 3, 61; 162; Fürst und S–en. 4, 66 etc. Weibl.:
Sássin: s. In-S.
Anm. Von sitzen (s. d.), vgl. Saß und s. Schm. 3, 286 (-S., -Seß), niederd. sate, Brem. W. 4, 775 etc. Vrsch. niederd. Sasse etc. = Sachse (s. Sachs, Anm.).
Zsstzg. (vgl. die von Sitzer, Wohner, sässig, gesessen s. sitzen etc.) mit (mundartl. Nbnf. Saß, Säß, Seß; s. Truchseß, z. B.: Amt(s)-: Amtsunterthan, nam.: Besitzer eines adligen Lehnguts, der doch in erster Instanz vor dem (Kammer-) Amt belangt werden kann; dazu Amt(s)sässig: in erster Instanzder Jurisdiktion des Amts unterworfen; Amtsässigkeit oder Amtsasserei, s. Amtsschrift, vgl. Kanzlei-, Schrift- S.
Án-: ein Ansässiger. Scheler Sassische Bücherk. 427.
Bēī-:
1) Schutzverwandter einer Stadt etc. (gr. Paröke): Bürger und B–en. Börne 2, 394; 3, 190; Niebuhr 1, 252; 659 etc., schwzr.: Bei-, Hintersäß. Stalder 2, 301, so auch Ein- oder In-S. 2) Koth-S. 3) (selten) Beisitzer eines Gerichts: Von verständigen Richtern und B–en ihr Urtheil zu empfangen. Tieck A. 1, 63. Brīnk-: Brinksitzer. Búrg-: Kastellan. Schm Dórf-: Dorfbewohner. Freytag Bild. 2, 103. Ēdel-: adliger Land-S., vgl.: Edelsässisch. Fschart Sanders, deutsches Wörterb. II. Garg. 44b. Eīn-: In-S.:
1) Einwohner: Die meisten E–en des Dorfes. Goldammer Lith. 34; Dieses Gut .., dessen E–en etc. Temme Krim. 6, 47; Waldau N. 2, 311 etc.; Dorf-, Guts-, Kreis- (Gneist, Nat.–Z. 15, 119), Landes-, Ur- E–en etc.
2) (s. 1) = Bei-S. 1.
3) = Kamm-S. Erb-: Erbherr: Herrauf Blitzen u. E. auf Karthaunenknall. Gryph 1, 773; Der E. über Das, was überall zu finden [Gott]. Opitz W. 3, 231. Frēī-:
1) freier Einwohner: Die gesammten F–en des Kreises müssen einen allgemeinen Landwehrdienst übernehmen. Gneist (Nat.–Zeit. 15, 119).
2) Besitzer eines Freiguts. Adelung.
3) ein von den Schutzgebühren der bloßen Schutzverwandten freier Einwohner und Nicht-Bürger einer Stadt. Schm.
4) Einer, der auf eines Andern Gut sitzt, von welchem ihn zu entfernen, Dieser von Frist zu Frist die Freiheit hat. Ds. Gêhr-: Kamm-S. Gerícht-: (schwzr.) Richter (auch Stuhl-S.): Als „Gerichtsäs“ oder gar als Amme [Ammann]. Gotthelf Sch. 155; Ein paar Gerichtsässe (Richter). Pestalozzi 4, 69. Hāūs-: Hausbesitzer, dazu: Haussässig. Hímmels-: ein Himmelsbewohner, Seliger: Sie sitzen, wie wahre H–en, | der höchsten Seligkeit im Schoß. KlSchmidt. Hínter-:
1) Nach-S., Nachkomme: Dies Recht der fromme Sem hat seinen H–en, | ingleichen Abraham und Jakob auch gelassen. Opitz; Zwar starb er [Kotzebue], doch es blieben euch, des Edlen H–en, | der Advokat in Weißenfels [Müllner] und ähnliche Gesichter. Platen 4, 37 etc.
2) Jemand, der und insofern er hinter d. i. unter einem Herrn oder einer Obrigkeit sitzt (wohnt) in versch. Abhängigkeits- Vhen. (vgl. Unter-S.), s. Haltaus 916 ff; Schm. 3, 286 und z. B.: Den Acker bauten ihm abhängige H–en. Freytag Bild. 1, 302; H–en und Anwohner (Sklaven kannte er nicht). H. Ph. 13, 192; 196; Da ich euer H. bin. Schwab V. 1, 420 etc., s. 3.
3) (s. 2) = Bei-S. 1: Weil ihm die Gemeinde auf den Fall das Bürgerrecht angeboten hatte (denn er war nur H.). Hebel 3, 438.
4) (s. 2) = Koth-S. (s. d.), auch „Hintersäßler“. Auerbach Volksk. (61) 108, Hinter-Sättler (116; Göckingk 2, 85), -Siedler. In-: Ein-S. (s. d.): 1) Jemand, der und insofern er einen Ort als Sitz, Wohnsitz inne hat, eig. und übrtr.: Der du lieber leisen als lauten Trittes die Gefilde des edlern Wissen durchwandelst, aber dennoch ein reicherer und mächtiger[er] J–e bist als viele der lautesten Schwärmer und Lärmer. B. 287a; Nachdem er in Wilna als J–e eingezogen war. Forster’s Br. 1, 63; Der I. dieser Zelle. Freiligrath 2, 167; Sämmtliche .. J–en der Grafschaft. Gentz 1, 69; Sein Gott ist ebenfalls nicht außerweltlich, sondern ist ein I–e dieser Welt. Heine Lut. 2, 217; Des Sumpfbruchs muthiger I. [der Eber]. Jacobs Verm. 2, 57; Monatbl. 2, 440a; Den I–en des Wagens. Spielhagen Pr. 2, 119 [den darin Sitzenden] etc., auch z. B.: Bock-J. [Kutscher]. Jp. 7, 146; Thron-J. [Fürst]. 129 etc. 2) in engrem Sinn = Miethswohner, Einlieger (s. d.), niederd. insate, zsgzgn. Inste (s. d.): Von all seinen Arbeitern und I–en. Lewald RothE. 14; Des Nachbars J–in, eine arme Wittwe. GSchröer Hauschr. 146. Kámm-: (Bauk.), s. Kamm 3, auch: Ein-, Gehr-S. Kanzlēī-: Jemand, der und insofern er auf Kanzleischrift (s. d.) sitzt (kanzlei- oder schriftsässig ist), Schrift-S., s. Haltaus 1651 ff., vgl. Amt-S. Kōth-: Brink-S., Besitzer eines Koths (s. d. II, Anm.) oder Kathens, auch übrtr.: Einen K–en der allgemeinen Zeitung. Börne Frzfr. 112; Ich bin ein schlechter Landpfarrer . ., ein K–e, der nur die Tagelöhnerarbeiten in der Religion verrichtet. Gutzkow Bl. 1, 131 etc. Lánd-: Sasse eines Landes oder auf dem Lande, in vrsch. Modifikationen, s. Schm. 3, 286; Halt- aus 1178 etc., z. B.:
1) Landeseinwohner: Behielten zwar die L–en die römischen [Gesetze]. Mascou (Wackern. 3, 1050³⁰) etc.
2) Landsmann, auch übertr.: z. B.: Hausgenossen und L–en Derer, so im Himmel wohnen. Luther SW. 46, 154.
3) begüterter Landmann, namentl. Land-Edelmann etc.: Mehr Aufwand zu machen genöthigt als der ruhige vom Hofe und der großen Welt entfernte L–e. Kretschmann 5, 138; Ein L. ..; im ganzen Kanton saß keiner so warm und weich wie er. Musäus Ph. 1, 173; Einem alten ehrlichen L–en, Hans v. Hansmann. IP. Fat. 2, 40; Wäre er ein bloßer L., der seine Güter selbst bewürbe. W. AttMus. 2, 2, 38 etc., s. 4.
4) (s. 3) adliger Rittergutsbesitzer etc. als Mitglied der Ritterschaft: Den edeln, gestrengen, ehrenvesten Herren Grafen, edlen Herrn und andern der Ritterschaft im Kurfürstenthum zu Brandenburg. ... Als die treuen „Landsessen“ und des Kurfürstenthums Glieder etc. Luther 5, 267a; Ob ich nun wohl im Lande nur ein Miethmann gewesen, dennoch habe ich zum Rathschlag des Landes erscheinen müssen. .. Weil ich kein Erb-L. gewesen. Schweinichen 2, 234, vgl. Reichs-S. Bes. hinzu: Landsässig und: Die Landsässerei = Landsässigkeit. 5) Art Zinsmann auf einem Laßgut (oder Landsiedel), Landsiedler (vergl. Herrengünstler). Lêhn-: der auf einem Gute zu Lehn sitzt, Lehnsmann: Die Summe, die er von seinen frühern L–en zu empfangen hätte. Gutzkow Z. 1, 119. Nāch-: Nachkomme, Nachfolger (s. Hinter-S. 1): N. auf den Purpurthronen, | Erbe von viel Kaiserkronen. Mühlpforth Gl. 4; Gryph Fr. 357 etc., Gegensatz Vor-S. Pfánd-: Inhaber und Besitzer eines ihm verpfändeten unbeweglichen Guts. Rēīchs-: reichsunmittelbarer Gutsbesitzer: Einem unmittelbaren R–en. Möser Ph. 3, 107, vgl. Land-S. 4; dazu: Reichssässig, Reichssässerei. Schlóß-: ein Schloßgeseßner (s. d.), dann auch = Schrift-S. Schríft-: Kanzlei-S. IP. 17, 21 etc. Stūhl-: Gerichts-S. Um-: Umwohner. Unter-: Unterthan, Untergebner (vgl. Hinter-S. 1): Ein getreuer U. der heil. Kirche. Fischart B. 50a; 216b; U–en des Antichrists. 4b; Sie schlingen der Güter | reichliche. Früchte zusammt den U–en hinunter. G. 5, 264; U. und Lehnsmann. Kinkel 35; Wenn Untersä ssen ihrem Herrn huldeten. Luther SW. 26, 276; Möser Ph. 1, 332; Es greift der kühne Tod nach unsers Königs Sohn | und rührt dadurch das Herz bei allen U–n. Weichmann 2, 182. Vōr-:
1) Vorfahr (s. Nach-S.).
2) s. Maiensäß.