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ruflich
Rūflich, a.:
in Zsstzg., z. B.: Án-: (vralt.) anrufend, flehend: Auf dies mein a. Bitten. Schaidenreißer 40b. Be-: sich auf den Beruf beziehnd: Je nach seiner b–en [oder Berufs-] Thätigkeit. Wurm Spr. 82. Rück-: was zurückgerufen werden kann, (zu)rückrufbar, vergl.: Was hemmt den Unrückrufbaren? Kosegarten Po. 1, 36. Wider-: was widerrufen werden kann (widerrufbar), z. B.: W–e Übertragungen. Eichhorn Priv. 650; Daß Testamente w. wären. Prutz Mus. 1, 305; Das Leben ist ein w. | geliehnes Gut. Rückert Hamasa 2, 42; Weil das Land an die W–keit der beliebten Änderungen im Militärwesen nicht glaubte. Volksz. 10, 166 etc. Häufig im Ggstz.: Sie macht den Beschluß un-w. durchs Gesetz. G. 3, 346; 4, 300; 304; Un-w. steht des Schicksals Schluß. 6, 372; 22, 201; Nicolai 5, 177; Daß Herzog Friedland förmlich, | un-w. breche mit dem Kaiser. Sch. 364a; Un-w. und auf immer entschieden. W. Luc. 5, 279 etc.