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Republik Republikaner republikanisch Republikenthum
* Republīk (frz.), f.; –en:
Staat ohne monarchisches Oberhaupt; Freistaat (s. d. u. Freithum); Verfassung eines solchen. W. 6, 24; Rothe [s. d. 7]R. etc., auch verallgemeint und übertr. wie Staat, Gemeinwesen, z. B.: Die jüdische R. H. R. 9, 235; Die R. der Gelehrten etc. Zsstzg. z. B.: [Venedig] diese wunderbare Inselstadt, diese Biber-R. G. 23, 69 (s. u.: See-R.); Deutsche Gelehrten-R. Kl.; Die absolutistischen Jdeen der Könige . ., weil sie den Begriff der Theokratie d. h. der großen Gottes-R. der Welt bekämpfen. Gutzkow R. 6, 17; Venedig . ., der einst mächtigen See-R. Platen 2, 306; Wenn Anacharsis Cloots die Welt-R. predigte. Gentz Rev. 153 etc.
~āner, m., –s; uv.:
1) Bürger einer Republik. 2) Anhänger der republikanischen Verfassung.
~ānisch, a.:
in der Weise einer Republik; den Grundsätzen ihrer Verfassung gemäß: Die r–e Freiheit des lesenden Publikums, dem es zukommt, selbst zu Gericht zu sitzen. Sch. 706a; Welche Regierungsform .., die r–e oder die monarchische? W. 6, 24 etc.
~enthum, n., –(e)s; 0:
republikanische Verfassung. Heine Sal. 1, 141.