Republik
Republikaner
republikanisch
Republikenthum
* Republīk (frz.), f.; –en:
Staat ohne monarchisches Oberhaupt; Freistaat (s. d. u. Freithum); Verfassung eines solchen. 6, 24; Rothe [s. d. 7]R. etc., auch verallgemeint und übertr. wie Staat, Gemeinwesen, z. B.: Die jüdische R. R. 9, 235; Die R. der Gelehrten etc. — Zsstzg. z. B.: [Venedig] diese wunderbare Inselstadt, diese Biber-R. 23, 69 (s. u.: See-R.); Deutsche Gelehrten-R. Die absolutistischen Jdeen der Könige . ., weil sie den Begriff der Theokratie d. h. der großen Gottes-R. der Welt bekämpfen. R. 6, 17; Venedig . ., der einst mächtigen See-R. 2, 306; Wenn Anacharsis Cloots die Welt-R. predigte. Rev. 153 etc. —
~āner, m., –s; uv.: 1) Bürger einer Republik. — 2) Anhänger der republikanischen Verfassung. —
~ānisch, a.: in der Weise einer Republik; den Grundsätzen ihrer Verfassung gemäß: Die r–e Freiheit des lesenden Publikums, dem es zukommt, selbst zu Gericht zu sitzen. 706a; Welche Regierungsform .., die r–e oder die monarchische? 6, 24 etc. —
~enthum, n., –(e)s; 0: republikanische Verfassung. Sal. 1, 141.
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