Faksimile 0628 | Seite 626
Faksimile 0628 | Seite 626
quittieren Quittung
* Quitt~īēren (frz.), tr.:
1) quitt (s. d. c) schelten, z. B.:
a) (veralt.) Einen alles erlittenen Schadens g. Stumpf 460b; Einen oder eine Summe in der Herberge aus-g., die Zahlung zahlen, so daß man frei aus der Herberge ziehn kann, ihn oder sich damit auslösen. Schweinichen 1, 322 etc.
b) heute gw.: bescheinigen, daß man eine Zahlung erhalten und Nichts mehr zu fordern hat: Einem eine Rechnung g., wo Dat. oder Accus. oder auch beide wegbleiben können.
2) Etwas aufgeben, es fahren lassen: Seinen Dienst, sein Amt q. etc.
~ung, f.; –en; –s-:
Bescheinigung, wodurch man quittiert (über geleistete Zahlung); Zahlungsschein etc.; Gegen-Q., eine Q. als Revers etc. Veralt.: Aus- Q., Auslösung im Gasthause, s. quittieren 1a, z. B. Schweinichen 1, 322; 3, 13; 50 etc.