privat
privalim
privatisieren
Privet
privilegieren
Privilegium
* Priv~āt (lat. priw–), a.:
im Ggstz. des Öffentlichen, des für das Allgemeine Bestimmten, des Kreises und der Beziehungen amtlicher Wirksamkeit, — nam. als Bstw., s. P.-Person, -Leben, -Stunde und viel ähnl., z. B.: P–e [oder P.-] Mittheilung etc., auch zuw. substantiv.: Nur reiche P–en [P.-Personen] und große Bibliotheken können diese Sammlung anschaffen. 46) S. 38. —
~ālim, adv.: privat: Einem Etwas p. [nur für ihn Bestimmtes, — oder: nicht in amtlicher Eigenschaft] mittheilen; Ein Kolleg p. lesen, nicht für Alle, sondern für einen geschlossenen Kreis (von zahlenden) Zuhörer, — gesteigert: privatissime. 21, 104, für einen sehr engen Kreis, und dazu: Privatissim-um, n., –s; -a: solches Kolleg. —
~atisīēren, intr. (haben): als Privatpers. leben. —
~ēt, n., –(e)s; –e, (–s): Abtritt, das heiml. Gemach. 3, 309 etc. —
~ilegīēren, tr.: ein Privilegium ertheilen, auch z. B.: Privilegierte Lügner, Betrüger etc., die gleichsam das Vorrecht haben zu lügen etc., — an- erkannte. —
~ilēgium, n., –s; -ilegi-en: s. Freiheit 1 und Frei(heits)-Brief, vgl. Brief-Lüge, — in Ez. auch verkürzt: Privilēg.
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