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ortern
Ōrtern, tr.:
1) (veralt.) nach allen Seiten und Richtungen hin und her bewegen und übertr.: so erwägen, um eine Entscheidung zu treffen (er-ö.) und demgemäß: entscheiden (zu Ende bringen), auch theilen, austheilen (s. Haltaus 1452): Einen freien Regen wirst du ö. [Ps. 68, 10] . .. Das hab’ ich verdeutscht: du wirst ö., und Das darumb; denn dasselbe Wörtlein bedeut eig.: Etwas hin und her wegen in die vier Ort der Welt. . . Also sagt David, daß Christus den freien Regen wird ö. in alle Welt und nicht allein zu Jerusalem ... Diesen Regen sollst du, Gott, selbst aus-ö. Luther 1, 465b; Daß der Papst allein Macht habe, zu ö. [entscheiden] und zu schließen in Sachen des Glaubens. 1, 16b (Tetzel); Wider der Kirchen Örterung [Entscheidung] und Erkenntnis. 18b(Ders.); Weil .. solche .. fährliche Lehren von Niemand besser . . können erkannt und geörtert werden denn von Ew. Heiligkeit. 99b (Kaiser Marimilian); Artikel zu erklären oder ö. 152b; 346b; St. Paulus aber örtert [erklärt, deutet] die Wappen also, daß er den Helm nennt einen Helm des Heils. 366b; 547b; Daß du es recht scheidest und örterst [sonderst, auffasst]. 6, 54a; Die Tagewähler, das sind, die da etliche Tage unselig, etliche glückselig ö. [unterscheidend erklären]. SW. 10, 339; 60, 180; Mathesius Lthr. 120a etc., s. Schm. 1, 114 etc.
2) Bergb.: Ein Gang örtert [lehnt] sich mit dem andern, sie stoßen mit den Enden (oder Ortern] zusammen, scharen sich. 3) Kamm- Mach.: Das Horn ö., ab-o., zu (viereckigen) Platten schneiden. 4) Tischler.: die Ecken und Enden (Orter) des Holzes absägen, ab-ö., nam. auch: Holz über Hirn (s. d. 2) zerschneiden.
Zsstzg. z. B.: Áb-:
1) [1] entscheiden: Eine Sache justificieren und a., s. Frisch 1, 34a.
2) [3 und 4]. Āūs- [1]: (veralt.) Unnütze Fragen, welche noch keine Theologi selbst haben genugsam können a. Luther 6, 420b, entscheiden etc. Durch- [1]: nach allen Richtungen hin durchsuchen und durchforschen, nam. (Bergb.) = durchfahren: einen Grubenbau durch eine Lagerstätte (unter rechtem oder schiefem) Winkel betreiben. Scheuchenstuel 60. Ent- [1]: (veralt.) entscheiden: Eine verwirrte Frage recht zue. SClara EfA. 2, 651; 1, 521. Er- [1]: allseitig erwägend untersuchen (diskutieren) u. aufs Reine bringen: Grenzirrungen e.; Wie die Menschen von einer ganz einfachen und leicht zu e–den Sache die widersprechendsten Ansichten haben können. G. 20, 74; Den Text ihrer wichtigen Schriften selbst zu e. [in Anmerkungen]. Hagedorn 1, XXXV; Wenn du dich lebenslang beschäftigest mit Wörtern, | verachten dich mit Recht, die lieber Ding’ e. Rückert W. 4, 222; Nachdem sie die Sache .. auf alle Seiten gekehrt und .. aufs genaueste zergliedert, erörtert und erwogen haben. W. 9, 138 etc.; Solches Erortern. Luther SW. 56, 201. Zuw. refl.: Sich mit Einem e., in eine Diskussion einlassen. Fichte 2, 505. Oft im verneinten Partic.: Etwas bleibt unerörtert (G. 33, 296), es un- erörtert lassen etc., auch (absolut): Diese Eigenschaften hat, unerörtert den Werth und Gehalt, die Dichtung der Jtaliäner mehr etc. Gervinus Lit. 5, 101. Ferner z. B.: Machte .. der weitern Erörterung ein Ende. Gutzkow R. 2, 340; Interim .. bis zu endlicher Erörterung [Entscheidung und Feststellung] eines Generalkoncilii. Stumpf765a; Daß die Begierde Recht zu haben, die sich in der Hitze des Streits auch der Klügsten zu bemeistern pflegt, ihn zu gefährlichen Erörterungen führen könnte. W. 4, 58; 23, 411 etc.; Um von dieser Zwischen- Erörterung zurückzukommen. Schelling 2, 2, 27, die zwischen- oder eingeschobne etc. Ver- [1]: (veralt.) entscheiden. Luther 1, 153a; 547a etc.