Faksimile 0462 | Seite 460
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Obrigkeit obrigkeitlich
Ōbrigkeit, f.; –en; –s-:
eine Behörde, in Bezug auf die ihr Untergebnen und gegen sie zum Gehorsam Verpflichteten: Der O. gehorchen, Gehorsam, Folge leisten; Jemand bei seiner (oder der) O. verklagen; Du bist meine O. nicht; Ohne Einwilligung der O.; Geistliche, weltliche O.; Die städtische oder Stadt-O., Magistrat; Dorf- O., der Schulze etc.; Landes-O.; Die höchste O.; Hohe, niedre O–en; Unter-O–en, von den höhern an ihre Stelle verordnet; Deich-O., Deichbehörde etc.; Jedermann sei unterthan der „Oberkeit“, die Gewalt über ihn hat etc. Röm. 13, 1 etc. (s. Anm.).
~lich, a.:
von der Obrigkeit herrührend, ausgehend, zu ihr gehörend, in ihrer Macht begründet etc.: O–e Befehle, Erlaubnis, Amter, Personen etc.; O. [von Obrigkeits wegen] befragt. Zschokke 1, 145 etc. Auch: Ohne landes-o–en Konsens etc.
Anm. In älterer Form Oberkeit, z. B. bei Luther, in der Bibel u. sonst (5, 11a; 6, 120b; 8, 316b u. o., selten: Dieser berühmten Stadt Uberkeit. SW. 64, 417), auch in vralt. Bed. = obrigkeitl. Gewalt, Herrschaft, Souveränität, s. Schm. u. z. B. Luk. 20, 20; 23, 7; Weish. 6, 4; Kol. 1, 13 etc.; Was aber die Gewalt und Oberkeit römisches Stuhls vermag. Luther 1, 166b etc., vgl. nam.: Wie auch herrschen und dienen zweierlei ist; denn das Eine heißt Oberkeit, das Ander mögen wir heißen Unterkeit. . . Er menget sich nicht in geistliche oder göttliche Oberkeit, sondern bleibt eine demüthige Unterkeit und treuer Diener. 6, 154b etc.; auch: So gebraucht er sich keiner Stolzheit noch Öberkeit. Keisersberg Pilg. 154 etc. Dazu: Oberkeitlich, z. B. Gotthelf G. 255; Moscherosch (Wackern. 3, 663 Z. 25) etc.