genehmigen
Genêhmigen, tr.:
etwas Dar- oder Angebotnes sich genehm (s. d. I u. II) sein lassen, es für genehm erklären, darein willigen u. so annehmen: G. Sie die aufrichtige Versichrung hochachtungsvoller Ergebenheit etc., häufige Schlußformel von Briefen; Einen gemachten Vorschlag, Antrag etc. g.; Daß ich niemals ein Protokoll als richtig g. werde, welches etc. Unt. 102; Von einem für einen bestimmten Tag genehmigten Besuch. .. Zurücknahme der Genehmigung. 60 etc.; zuw. ohne Obj.: Jener sprach’s und Alle genehmigten. Od. 18, 66.
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