Liqueur
liquid
Liquidant
Liquidat
Liquidation
liquidieren
Liquidität
† Liqu~eur: s. Likör. — ~īd (lat., frz.) a.:
in Rechnungssachen klar, unbestritten: L–de Schuld, Forderung. —
~idánt, m., –en; –en: gerichtlich mahnender Gläubiger. —
~idāt, m., –en; –en: Schuldner, von dem man eine Fordrung einklagt. —
~idatiōn, f.; –en; –s: Liquidierung. —
~idīēren, tr. und intr.: (haben): eine Schuldforderung liquid machen, sowohl vom Gläubiger als vom Schuldner: Gläubiger l. ihre Forderungen, reichen sie (gerichtlich) ein, mit Angabe und Nachweis des Wofür; Der Anwalt liquidiert für seine Bemühungen im Proceß 200 Thaler, fordert soviel etc.; Der Schuldner liquidiert mit seinen Gläubigern, berichtigt 19 seine Schuld, so daß sie getilgt ist etc. —
~iditǟt, f.; 0: das Liquid-sein.
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