Faksimile 0147 | Seite 145
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Liqueur liquid Liquidant Liquidat Liquidation liquidieren Liquidität
Liqu~eur: s. Likör. ~īd (lat., frz.) a.:
in Rechnungssachen klar, unbestritten: L–de Schuld, Forderung.
~idánt, m., –en; –en:
gerichtlich mahnender Gläubiger.
~idāt, m., –en; –en:
Schuldner, von dem man eine Fordrung einklagt.
~idatiōn, f.; –en; –s:
Liquidierung.
~idīēren, tr. und intr.:
(haben): eine Schuldforderung liquid machen, sowohl vom Gläubiger als vom Schuldner: Gläubiger l. ihre Forderungen, reichen sie (gerichtlich) ein, mit Angabe und Nachweis des Wofür; Der Anwalt liquidiert für seine Bemühungen im Proceß 200 Thaler, fordert soviel etc.; Der Schuldner liquidiert mit seinen Gläubigern, berichtigt 19 seine Schuld, so daß sie getilgt ist etc.
~iditǟt, f.; 0:
das Liquid-sein.