Kär
Kǟr, f.; –en:
Wahl, Kur (s. d.), z. B.: Der älteste Sohn schlägt das Gut an, der jüngste aber hat die „Kier“. Rechtssprchw. 171b; Ferdinand ist ein kluger Fürst und Alles geht fort nach der K. und Wahl, so [sorgfältig geprüft und ausgewählt, wie] Aristoteles lehrt. SW. 61, 367; Nie richt, als Herr und Vater, | nach eignes Herzens Kühr [s. Will-K.]. 4, 49; Sh. 2, 49; Das möchte die wundergläubige Phantasie nach eigener K. sich träumen. Ant. 1, 80 etc.
Zsstzg. z. B.: Jahn’s weise Scheidung in Turn-K. und Turnschule. Raumer Päd. 3, 1, 235, Jenes die aus freier Wahl vorgenommenen Turnübungen, Dies die für Alle bindend geltenden etc., nam. aber: Wíll-:
1) die rein aus dem freien Willen des Handelnden hervorgehende, von nichts Anderm abhängige oder beschränkte Bestimmung in der Wahl seines Thuns oder Lassens, z. B.: Wenn die Natur der Dichtung holde Gabe | aus reicher W. freundlich mir geschenkt. 13, 108; Diese Übereilung, daß sie Das, was tiefen, unbekannten, festgegründeten, konsequenten, ewigen Naturkräften möglich ist, als dem Willen und der W. unterworfen, als zufällig herbeigerufen, im Widerstreit mit Gott und der Natur gelten ließ. 39, 83; Gott .. als Welturheber, d. i. als einen lebendigen Gott, als ein freies Wesen, dus aus eigner freier W., ohne irgend einen Zwang, der Welt ihr Dasein gegeben hat. ph. Rel. 13; Dieser komm’ und nehme davon nach eigener W. [nach freiem Belieben]. Od. 18, 48 etc. —
a) Häufig mit dem Nebensinn, daß der Handelnde sich über Das, was ihn in seinem Handeln bestimmen und beschräuken müßte, hinwegsetzt und es verletzt: Dies Urtheil ist die reine, nackte W.; Nicht des Gesetzes Streng’ ist’s, die ich fürchte, | nur des Tyrannen W.; Die schulmeisterliche W., welche sich Ramler mit den Gedichten Anderer erlaubte. 376; Heil’ge Kräfte | erheben’s über alle W. 13, 316; Und jetzt, da ihn die heilige Natur | dir gab .., | trittst du, ein Frevler an dem eignen Blut, | mit stolzer W. ihr Geschenk mit Füßen. 492b etc. —
b) Ugw. Mz.: Daß [solche] Grundsätze oder vielmehr W–en [s. 3] je Anwendung bekommen. Ber. 157. Gedehnte Form: Des Allgewaltigen Willens-Kür | bricht sich an diesem Sande hier. 12, 277; veralt.: Willkör(e). 1, 176a; 372a; 8, 36a etc. —
2) eine nach W. (s. 1) schaltende Gewalt: Ich sah, wie nicht die W. sich entblöde, | die gleichgebornen Menschen doch in Klassen | zu theilen, diesem huldreich, jenem schnöde. 4, 41; Weil du ein Knecht der W. bist und ihrer Greul. Woch. 136. —
3) Rechtssprache: die aus freier Selbstbestimmung der Gemeinden hervorgegangenen Ordnungen, Gesetzbestimmungen, Statuten: Die Landesordnungen und W–en der Städte. 3, 1, 1014 Z. 30), vgl. 1119 u. 2117, ferner Bauerköre in der Anm. zu III. Kur.
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