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Hufe
Hūfe, f.; –n:
ein Stück Ackerland von bestimmter, doch nach Zeit, Ort u. Verhältnissen des Besitzers wechselnder Größe (s. Frisch, Schm. und z. B. Mecklenb. Erbvergl. § 8 ff., vgl. Zsstzg.), ursprüngl. (vgl. Hof, namentl. 2c und Hüfener), der zur Ernährung einer Familie hinreichende eingehegte Acker, dann auch ausgedehnt als Maß aufWiesen, Wälder etc., aufFischwasser und als Maßeinheit für die Steuern in manchen Gegenden, auch auf das Einkommen von Nichtgrundbesitzern, insofern es dem Ertrag einer H. gleichgeschätzt wird (s. Schatten-H.). Zuweilen auch mit zurücktretendem Begriff des Maßes: Dieser Rain . . gehört zu meinen H–en. Gellert 1, 40; Weil an Europa’s großem Besten | ihm mehr liegt als an ein paar H–en Landes,| die Östreich mehr hat oder weniger. Sch. 336b; Im heil’gen Lande, über dessen H–n | die segensreichen Füße sind gewandert. Schlegel Sh. 6, 8; Der ... redliche Hüfner | von der verbesserten Huf’ abwarf. V. 2, 38; Eine Huf’ ins Geviert. Od. 7, 113; 11, 577 etc.
Anm. Ahd. huoba, mhd. huobe, u. so: Hube. Möser Osn. 1, 4; Opitz 2, 254; Simrock G. 7; 916; Schm. etc.; Der Hahn der nächsten Hub. Reithard 288; 293; 91 etc. Vgl. Hof, Behuf, Anm., aber auch „heben 1g“, als Das, wovon Etwas erhoben wird.
Zsstzg. z. B.: Bāūer-: Hufe eines Bauern, z. B.: Ohne Unterschied, ob sie vorhin für Ritter-H–n, Hof- acker oder B–n gehalten worden. Mecklenb. Erbvergl. §. 7; Würde Jemand ein oder mehrere B–n oder auch ein ganzes Dorf aus immünen Stücken anrichten. 335 etc., s. Haupt- H.
Dīēnst-: deren Besitzer Frohndienste leisten muß.
Dórf-: Land-H., s. Haken-H.
Fórst-:
1) ein Forstbezirk von bestimmter Größe, mit den dazu gehörigen Ackern und Wiesen. 2) Hufe Rodeland, vgl. Jäger-H. Benecke. Frēī-: frei von Diensten, Abgaben etc. Gánz-: Haupt-B. Hǟger-: = 4 Haken-H–n. Hǟkel-: Hufe Ackerland, Gegensatz „Hufe in Rusch und Busch“ (Wald und Weide). Hāken-: (vgl. Haken I3) eine kleinere Hufe, von 15 Morgen: Eine Dorf- oder Land-H. hat 2, eine Tripel-H. 3, eine Häger- oder Heier-H. 4 Hakenhufen. Hálb-: s. Haupt-H. Hāūpt-: soviel Acker zu einem vollständigen Bauergut gehört, Ggstz. Stück-H., eine halbe oder viertel Hufe. Hēīer-: s. Haken-H. Hēīm-: Hufe, insofern sie in des Dorfes Heim (Flur, Mark u. Gericht) liegt, Ggstz. Weit-H., auswärtige Hufe. Lánd-: Dorf-H., s. auch Wasser-H. Pfárr-: im Besitz des Geistlichen, im Ggstz. zur Ritter-H. etc., nach dem Mecklenb. Erbvergl. § 13 =,„125 Scheffel in Rusch und Busch“. Rítter-: zu einem Rittergut gehörig etc., z. B. nach dem Mecklenb. Erbvergl. = „ein Erstreck und Inbegriff von 300 Scheffeln Einfall“ etc. Schátten-, Schēīn-: in Gegenden, wo nur nach „,Hufen“ gesteuert wird, Das, was in den Steuerregistern = 1 Hufe gerechnet wird. Stück-: s. Haupt-H. Trīpel-: s. Haken-H. Vóll-: Haupt-H. Wáld-: Forst-H. Wásser-: eine Schatten-H., bestehend aus einem fischbaren Wasser von bestimmter Größe.