Gehöft
Gehȫft, n., –(e)s; –e:
die Gesammtheit der Baulichkeiten auf einem Hof: 1) auf einem ländlichen oder Ackerhof (s. Hof 3c) und dieser selbst; Einsame G–e. Tag. 36; 4, 128; Dorf um Dorf, G. um G. bleiben zurück. 19, 136, Vor dem G., von Triften frisch umgrünt. Ritt. 194; M. 1, 266; So eilt’ ich sicher unterm heil’gen Schirm | des Gastrechts von G–e zu G–e. 527b u. . — 2) auf dem zu einem Gebäude gehörigen Hof (s. d. 1b): Da kommen .. aus den Fabriken der Reichen, | aus den G–en ihrer Treiber | die Männer, die Weiber. Arm. 155; Zu einem Kanonikus [in Trier], dessen großes Haus und weitläuftiges G–e mich und meine Equipage . . aufnahm. 25, 6; Schrieb er Steuer aus in Thessalonich: | Jed’ G–e [jedes Haus (mit den zugehörigen Gebäuden) = jede Familie] liefre einen Widder. 2, 173 etc.
Anm. In Nordd., wie Hof, mit geschärftem Vokal der letzten Silbe, auch namentl. bei Gehöfd (e), z. B.: Feld und Gehöfd’ anbaun. 2, 38; 197; Th. 25, 84; 87; 157; 27, 46 etc., ferner: Mein Gehöf! mögst du in Brand auflodern! 2, 174; Jed’ Gehöf giebt einen fetten Widder. 175, vgl. auch; In einer Hofet. Sch. 336.
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