Faksimile 0248 | Seite 240
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GeBühr
Ge~Bǖhr, f.; –en:
das Einem von Rechtswegen Zukommende, und zwar sowohl die zu leistende Verpflichtung, Schuldigkeit, als auch das für eine Leistung etc. zu Fordernde: Zu opfern nach der Zahl-und G. 1. Chron. 24, 31; Heute bleiben sie über alle G. [ungebührlich lange] aus. G. 10, 159; Wie ehr’ ich dich recht,| nicht steigernd zu hoch, noch erniedernd zu tief | dir des Preises G. WHumboldt 3, 59; Jeden bei seiner G. [ihm zukommenden Titel] nennen. Immermann M. 3, 104; Ihr eine G. darbringen zu dürfen, die ihr nur allzuoft versagt wurde. Rahel 1, 18; Jst gegen | sein Dasein, mit G. [mit Recht, mit Grund] kein Zweifel zu erregen. W. 12, 25. Namentl. oft in der Mz. die Einem für etwas Geleistetes gesetzlich zukommende Zahlung, z. B.: Dem Anwalt, Arzt, Geistlichen seine G–en entrichten etc. Jene Entgegnung ganz g–frei einzurücken. Heine Lut. 1, 69.
Anm. Bei Stumpf 544a: Nach Gebeuer ... Zu gebeuerlicher Zeit etc. Veralt. Ur-bühr, f.; –en, als Bez. einer Abgabe an den Stiftungsherrn, Landesherrn, daher auch: Urbührer, m., –s; uv. (Bergb.) = Zehenter (s. d.).
Zsstzg. unerschöpflich, z. B.: Ámts-: Einen nach A. ehren; Die A–en entrichten = Sporteln, Gerichtsgebühren etc.; seltner: Mich rufen A–en. W. 12, 101 = Amtspflichten.
Gást-: Salb’ und Wein als G. Rückert Morg. 1, 126, das dem Gast Gebührende. Gerichts-.
Jnsertiōns-: J–en. Gutzkow R. 1, 168, Geld für das Einrücken einer Anzeige in eine Zeitung. Pfárr-. Schrēībe-.
Schúld-: Hebel 2, 140, Betrag der Zeche etc.
Stándes-: Nach St. ehren.
Stōl-: Waldau N. 3, 188 = Pfarrgebühren. Tāūf-. Trāūungs-.
Un-: was gegen die Gebühr ist, diese verletzt, Unbill s. d. Wie er ... die U. ermisst, | die ihm von der Gewaltigen geschehen. Chamisso 4, 64; Als ... die U. ganz unleidlich wurde. Heine Reis. 3, 61; Der Herr hat | keine Freud’ an U–en. Rückert 2, 450; Dumpf brüllten sie, als hätten sie Gefühl | der U. Sch. 522a; Die U. .. verzeihen. W. 11, 242; 12, 315; Ihm wiedergeben, was ihm mit U. genommen war. HBr. 1, 5; Zur U. = ungebührlich, z. B.: Prutz DMus. 2, 1, 190 u. v.
Zíns-: Jede Z., welche von den einzelnen Hofesstellen alljährlich erfällt. Immermann M. 1, 386.
Zóll-: Ohne Abgaben zu zahlen noch Z. Bodenstedt 1, 23 u. v. ä., s. Spate.